Satzung

Satzung (Fassung vom 29.10.2021)
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§ 1 Name und Sitz (1) Der Verein heißt Gewerbeverein Raunheim e.V. und hat seinen Sitz in Raunheim. (2) Der Verein ist eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rüsselsheim unter der Vereinsnummer: RÜ VR 252.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins (1) Der Verein verfolgt als Interessengemeinschaft Raunheimer Gewerbetreibender ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Er ist ausschließlich als Interessengemeinschaft seiner Mitglieder tätig und verfolgt die Aufgabe der Förderung und Pflege des Gemeinschaftsgeistes, freundschaftlicher Beziehungen seiner Mitglieder und der guten kaufmännischen Sitten.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Austausch von Informationen, die Durchführung von Veranstaltungen und Fachtagungen sowie die Vertretung gemeinsamer Interessen der Mitglieder gegenüber Behörden und Öffentlichkeit. (4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Vermögen und Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person und/oder Mitglied durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person aus Handel, Handwerk oder freien Berufen, sowie jeder Dritte, der den Vereinszweck fördert und die Satzung anerkennt, werden. (2) Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt mit schriftlichem Aufnahmegesuch an den Vorstand.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme hat ohne Gegenstimmen zu erfolgen und kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
(4) Ehrenmitglieder kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag ernennen; die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.
§ 4 Mitgliedschaftspflichten
(1) Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der
Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
a.) die Mitteilung von Anschriftenänderungen
b.) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
(2) Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Abs. (1) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können
diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a.) schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres.
b.) durch den Tod bei natürlichen Personen, bei juristischen Personen zum Zeitpunkt der Löschung im Handelsregister. Bei Unternehmen, die weitergeführt werden, geht die Mitgliedschaft auf den Rechtsnachfolger über.
c.) durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss erfolgt durch 3/4 – Mehrheitsbeschluss des Vorstandes.
d.) durch Auflösung des Vereins. (2) Ein Mitglied kann durch Beschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen:
a.) Missachtung der Satzung oder Verletzung der Mitgliedspflichten, b.) Nichtzahlung von Beiträgen, c.) vereinsschädigendem oder unwürdigem Verhalten.
Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied die Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung zu, die dann darüber zu befinden hat.
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§ 6 Beiträge
(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge, die mittels Bankeinzug oder Banküberweisung erhoben werden.
(2) Die Festlegung der Höhe der Beiträge erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Ein Rückerstattungsanspruch bei vorzeitigem Austritt besteht nicht.
(3) Der Beitrag ist jeweils bis zum 01.02. eines Jahres fällig.
§ 7 Vereinsorgane (1) Organe des Vereins sind: a.) der geschäftsführende Vorstand, b.) der erweiterte Vorstand, c.) die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
1.
2. (1) Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26ff. Bürgerliches Gesetzbuch besteht aus
o a.) 1. Vorsitzender b.) 2. Vorsitzender c.) 1. Kassierer und d.) 1. Schriftführer
(2) Die laufende Geschäftsführung sowie die gesetzliche Vertretung des Vereins obliegt in allen Belangen dem geschäftsführenden Vorstand. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins sind mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands erforderlich.
(3) Der Gesamtvorstand besteht aus: a.) geschäftsführendem Vorstand gemäß Absatz 1.
b.) erweiterten Vorstand:
– 2. Kassierer
– 2. Schriftführer – Pressewart und – maximal 5 Beisitzer, aus verschiedenen Gewerben (4) Der Gesamtvorstand – auch Vorstand genannt – ist den Mitgliedern gegenüber für die Einhaltung der Satzungsbestimmungen, die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Führung der internen Vereinsverwaltung – insbesondere nach § 2 der Satzung – verantwortlich. (5) Der Vorstand kann bei Bedarf geeignete Ausschüsse aus den Reihen der Vereinsmitglieder benennen. Es besteht Informationspflicht seitens der Ausschussmitglieder an den Vorstand. (6) Alle Ausgaben müssen vor ihrer Tätigung dem Grunde und der Höhe nach genehmigt sein. Ausgaben die vorher nicht der Höhe nach festgestellt werden können, müssen mindestens dem Grunde nach genehmigt sein. Der Vorstand soll für jedes Geschäftsjahr einen Etatplan aufzustellen.
3. (7) Vorstandssitzung
4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder auf dem Wege schriftlicher Abstimmung. Mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder können Sitzungen auch per Video- oder Telefonschaltung oder in sonstiger elektronischer Form stattfinden; schriftliche Abstimmungen können per E-Mail erfolgen.
5. § 9 Wahlen
6.
7. (1) Die Wahl des geschäftsführenden Vorstands erfolgt in jeder zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung. Eine Wiederwahl ist zulässig.
8. (2) Die Wahl des erweiterten Vorstands erfolgt in jeder zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(3) Zusätzlich werden bis zu zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(4) Eine Blockwahl des Vorstandes oder mehrerer gleichartig zu besetzenden Ämtern ist zulässig, wenn die Mitgliederversammlung dies vor dem Wahlgang mit einfacher Mehrheit beschließt.
(5) Die Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung erfolgt, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird und die Mehrheit der in der Versammlung anwesenden Mitglieder diesem zustimmt.
9. (6) Bei einer Vakanz im Vorstand oder bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands während seiner/ihrer Amtszeit kann sich der Vorstand selbständig ergänzen. Gleiches gilt für die Kassenprüfer.
(7) Der geschäftsführende Vorstand bleibt bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
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§ 10 Mitgliederversammlung
1. (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie regelt die Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht vom Vorstand oder den Ausschüssen wahrgenommen werden und beschließt insbesondere über die Wahl des Vorstandes, dessen Entlastung, die Festsetzung
2. der Mitgliedsbeiträge und die Auflösung des Vereins.
3. (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich im ersten Kalenderhalbjahr stattfinden.
4. (3) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Die Einladung ist spätestens 3 Wochen vorher in Textform unter Angabe der Tagesordnung zu versenden. Sie gilt auch als ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Anschrift des Mitgliedes versendet worden ist oder als unzustellbar zurückkommt oder an die letztbekannte Mail-Adresse des Mitglieds geschickt wurde oder als unzustellbar zurückkommt.
(4) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand bis spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich zugegangen sein. Der Antrag muss einen vom Vorstand ausführbaren Inhalt haben. Er ist zu begründen. Dringlichkeitsanträge sind nicht zulässig.
5. (5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie frist- und formgerecht einberufen worden ist. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 – Mehrheit. Für die Auflösung des Vereins ist eine 3/4 – Mehrheit erforderlich.
6. (6) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies verlangen.
7. (7) Die Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung erfolgt, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird und die Mehrheit der in der Versammlung anwesenden Mitglieder diesem zustimmt.
(8) Über die Mitgliederversammlung und die Beschlüsse derselben ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und mindestens einem Vorstandmitglied zu unterzeichnen ist.
(9) Online-Mitgliederversammlung und/oder Umlaufverfahren: Der Vorstand kann nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (Online-Mitgliederversammlung). Ferner ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
§ 11 Kassenprüfung (1) Die Kasse des Vereins wird durch bis zu zwei, von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten, Kassenprüfern geprüft, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
(2) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen, bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte, die Entlastung des Vorstandes.
§ 12 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine, zu diesem Zweck einberufene, außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. (2) Die außerordentliche Mitgliederversammlung beauftragt den geschäftsführenden Vorstand mit der Abwicklung der Auflösung und Löschung des Vereins im Vereinsregister. (3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes wird das Vermögen des Vereins einem gemeinnützigen Zweck zugeführt. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 13 Datenschutzregelungen
(1) Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des gültigen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und in dem
vereinseigenen EDV-System gespeichert, genutzt und verarbeitet.
(2) Mit dem Betritt eines Mitgliedes nimmt der Verein alle für die Mitgliedschaft im Verein relevanten Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung) auf. Diese Informationen werden in einem EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
(3) Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind (wie etwa Telefon, Fax und E-Mail) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. Absatz (2) Satz 4 gilt entsprechend.
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(4) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
a.) auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO,
b.) auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO,
c.) auf Löschung nach Art. 17 DSGVO,
d.) auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO,
e.) auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO,
f.) Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO und
g.) auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO.
(5) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
1. (6) Weitere Datenschutzregelungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten im Verein können in einer gesonderten Datenschutzordnung schriftlich niedergelegt werden. Diese Datenschutzordnung kann vom Vorstand beschlossen werden.
2.
§ 14 Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
(2) Bei Satzungsänderungen: Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die auf Grund von Einwendungen des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden und die den Kerngehalt einer zuvor beschlossenen Satzungsänderung nicht berühren. Der Vorstand hat die textliche Änderung mit einfacher Mehrheit zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.
§ 15 Schlussbestimmung
(1) Diese Neufassung der Satzung des Gewerbevereins Raunheim e.V. tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 29. Oktober 2021 in Kraft und ersetzt die bisherige, beim Amtsgericht Rüsselsheim im Vereinsregister unter dem Aktenzeichen: RÜ VR 252 eingetragene Fassung der Satzung des Vereins.